Eine nach ihrem Rubrum an den Einspruchsführer als Empfangsbevollmächtigter einer inzwischen aufgelösten Grundstücksgemeinschaft
gerichtete Einspruchsentscheidung ist dahin auszulegen, dass sie gegen den Einspruchsführer als ehemaliger Beteiligter der
Gemeinschaft ergangen ist, wenn ausschließlich dieser in den Gründen der Einspruchsentscheidung als Einspruchsführer bezeichnet
und damit er und nicht die Grundstücksgemeinschaft formal als Beteiligter des Einspruchsverfahrens anzusehen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 36 Nr. 2 EFG 2008 S. 1721 Nr. 11 EStB 2009 S. 25 Nr. 1 SAAAC-83786
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