§ 4 Gliederung des Jahresabschlusses bei der Offenlegung
1Abweichend von § 327 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt werden muss. 2In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
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A II
1 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
Wohnbauten |
A II 2 | Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten |
A II 3 | Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten |
A II 4 | Grundstücke mit Erbbaurechten
Dritter |
A II 5 | Bauten auf fremden Grundstücken |
A II 6 | technische Anlagen und
Maschinen |
A II 7 | andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung |
A II
8 | Anlagen im Bau |
A II 9 | Bauvorbereitungskosten |
A II 10 | geleistete
Anzahlungen |
A III 1 | Anteile an verbundenen Unternehmen |
A III 2 | Ausleihungen an
verbundene Unternehmen |
A III
3 | Beteiligungen |
A III 4 | Ausleihungen an Unternehmen, mit
denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
B II 5 | Forderungen gegen
verbundene Unternehmen |
B II
6 | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht |
B III 1 | Anteile an verbundenen
Unternehmen |
Auf der Passivseite
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C
1 | Anleihen |
davon konvertibel | |
C 2 | Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten |
C
7 | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
Unternehmen |
C 8 | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-42220