§ 3 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) 1Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen:
Umsatzerlöse
aus Bewirtschaftungstätigkeit
aus Verkauf von Grundstücken
aus Betreuungstätigkeit
aus anderen Lieferungen und Leistungen.“
2Die Umsatzerlöse dürfen zusammengefasst in Posten 1 ausgewiesen werden, wenn die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert angegeben werden.
(2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuweisen:
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen“,
Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen
Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit
Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke
Aufwendungen für Betreuungstätigkeit
Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen“.
(3) 1Kleine Wohnungsunternehmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. 2Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.
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RAAAJ-42220