RechVersV § 62

Abschnitt 8: Befreiungen und Vereinfachungen für bestimmte Versicherungsunternehmen

§ 62 Vereinfachungen [1]

(1)  1Die in § 61 Abs. 1 bezeichneten Versicherungsunternehmen dürfen abweichend von § 2

  1. im Formblatt 1 die mit arabischen Zahlen bezeichneten Posten zusammenfassen, soweit sie sich nicht auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft beziehen; Beträge, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von wesentlicher Bedeutung sind, sind jedoch in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben;

  2. in den Formblättern 2 bis 4 die mit Buchstaben bezeichneten Aufwands- und Ertragsposten jeweils zusammenfassen, soweit sie sich nicht auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft beziehen; Beträge, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von wesentlicher Bedeutung sind, sind jedoch in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang gesondert anzugeben.

2Sie brauchen

  1. § 43 Abs. 1 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Funktionsbereiche der Nummern 1 bis 3 in den Funktionsbereich „Verwaltung von Versicherungsverträgen“ einbezogen werden;

  2. auf den Lagebericht außer § 289 des Handelsgesetzbuchs nur § 57 Abs. 2 anzuwenden;

  3. die §§ 52 bis 56 nicht anzuwenden.

(2)  1Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum geltenden Fassung von der Aufsichtsbehörde getroffen wurde, dürfen abweichend von § 341f des Handelsgesetzbuchs und § 25 dieser Verordnung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde von der versicherungsmathematischen Berechnung der Deckungsrückstellung zu jedem Abschlussstichtag befreit werden. 2In diesen Fällen ist die Berechnung jedoch in regelmäßigen Abständen vorzunehmen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen.

Fundstelle(n):
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FAAAC-83773

1Anm. d. Red.: § 62 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 434) mit Wirkung v. .