Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite
§ 6 Immaterielle Vermögensgegenstände [1]
(1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“ sind jeweils gesondert auszuweisen:
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
Geschäfts- oder Firmenwert;
geleistete Anzahlungen.
(2) 1In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegenstände darzustellen. 2Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die Zuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils gesondert aufzuführen.
Fundstelle(n):
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FAAAC-83773
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1102) mit Wirkung v. 29. 5. 2009.