RechVersV § 50

Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 50 Ausgleichsposten

1Pensions- und Sterbekassen haben zu den Abschlussstichtagen, zu denen die versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht erfolgt, im Falle der Ergänzung der nichtversicherungstechnischen Rechnung gemäß Fußnote 4 des Formblatts 3 an Stelle des Postens „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ den rechnerischen Überschuss der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge unter der Bezeichnung „Ausgleichsposten“ auszuweisen. 2Im nachfolgenden Geschäftsjahr ist dieser Unterschiedsbetrag unter dem „Ausgleichsposten aus dem Vorjahr“ auszuweisen.

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FAAAC-83773