Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 46 Aufwendungen für Kapitalanlagen [1]
(1) Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich „Verwaltung von Kapitalanlagen“ zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.
(3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:
die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge;
Depotgebühren;
Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock;
Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften ;
Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.
Fundstelle(n):
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FAAAC-83773
1Anm. d. Red.: § 47 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .