RechVersV § 39

Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 39 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen

Lebensversicherungsunternehmen haben die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen im Posten „Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen“ oder im Posten „Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen“ auszuweisen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAC-83773