RechVersV § 22
Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite
§ 22 Nachrangige Verbindlichkeiten [1]
Im Posten „Nachrangige Verbindlichkeiten“ sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.
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FAAAC-83773
1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3414) mit Wirkung v. 15. 12. 2001.