RechVersV § 21

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite

§ 21 Ausgleichsbetrag

Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten „Ausgleichsbetrag“ einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.

Fundstelle(n):
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FAAAC-83773