RechVersV § 21
Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite
§ 21 Ausgleichsbetrag
Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten „Ausgleichsbetrag“ einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.
Fundstelle(n):
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FAAAC-83773