RechVersV § 20

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite

§ 20 Abgegrenzte Zinsen und Mieten

Als „Abgegrenzte Zinsen und Mieten“ sind die Zins- und Mieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Abschlussstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.

Fundstelle(n):
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FAAAC-83773