RechVersV § 19
Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite
§ 19 Andere Vermögensgegenstände
Der Posten „Andere Vermögensgegenstände“ ist im Anhang zu erläutern, wenn er einen größeren Umfang hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAC-83773