RechVersV § 18
Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite
§ 18 Sachanlagen und Vorräte
(1) Als Sachanlagen sind technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie hierauf geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau auszuweisen.
(2) Als Vorräte sind insbesondere die Vorräte an Betriebsstoffen und Büromaterial sowie hierauf geleistete Anzahlungen auszuweisen.
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FAAAC-83773