Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite
§ 13 Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft
(1) Im Posten „Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft“ sind von Unternehmen, die die Rückversicherung betreiben, die Forderungen an Vorversicherer in Höhe der von diesen einbehaltenen Sicherheiten oder der bei diesen oder Dritten gestellten Sicherheiten auszuweisen.
(2) Die Depotforderungen dürfen weder mit anderen Forderungen an den Vorversicherer zusammengefasst noch mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Vorversicherer aufgerechnet werden.
(3) 1Verbleiben die bei einem Vorversicherer oder Dritten hinterlegten Wertpapiere im Eigentum des rückversichernden Unternehmens, sind sie bei diesem als Wertpapiere unter den jeweiligen Kapitalanlageposten auszuweisen. 2Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAC-83773