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RechVersV § 12

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite

§ 12 Andere Kapitalanlagen

1Im Posten „Andere Kapitalanlagen“ sind auch die Ausgleichsforderungen aus der Währungsreform von 1948 auszuweisen. 2Die „Anderen Kapitalanlagen“ sind im Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang haben.

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FAAAC-83773

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