RechVersV § 1
Abschnitt 1: Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen und Niederlassungen anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs der Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAC-83773