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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Der Zweite Senat des entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. mit § 10 Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung und alle nachfolgenden Fassungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegepflichtversicherung nicht in dem Umfang erfasst, der erforderlich ist, um dem Stpfl. und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die vom BVerfG beanstandeten Vorschriften weiter anwendbar.
Ferner hat der Zweite Senat des