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IWB Nr. 13 vom Seite 655 Fach 5 Bulgarien Gr. 2 Seite 54

Änderungen des bulgarischen Umsatzsteuergesetzes zum 1.1.2008

Ronny Langer und und Dobrinka Atanasova

Mit dem Beitritt Bulgariens zur EU am wurden die Bestimmungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das bulgarische Umsatzsteuergesetz wurde bereits im Vorfeld teilweise an die Regelungen der 6. EG-Richtlinie angepasst. Im ersten Jahr nach dem Beitritt stellte sich heraus, dass weitere Änderungen erforderlich sind. Diese hat der bulgarische Gesetzgeber mit Wirkung zum umgesetzt. Ein Großteil der Änderungen hat einen nur klarstellenden Charakter, um vor allem ursprüngliche sprachliche Ungenauigkeiten zu beseitigen. Einige Änderungen haben jedoch erheblichere Auswirkungen.

I. Innergemeinschaftliche Verbringungen

Das unternehmensinterne Verbringen von Gegenständen aus dem bulgarischen Inlandsgebiet in das übrige Gemeinschaftsgebiet, um diese dort zu bearbeiten oder zur Erbringung sonstiger Leistungen auf dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates zu verwenden, ist gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 8 bis 10 des bulg. UStG nach wie vor nicht als innergemeinschaftliche Lieferung zu qualifizieren, sofern die Gegenstände unmittelbar nach der Bearbeitung oder Verwendung S. 656wieder nach Bulgarien zurückgelangen. Dies gilt auch für das Verbringen und die vorübergehende Verwendung von Gegenständen...