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Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns unter Berücksichtigung von Sondergewinnen
Zur Landwirtschaft gehören die Tierzucht und Tierhaltung, soweit die Tierbestände den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bis 4 EStG angegebenen Umfang nicht übersteigen. Das gilt jedenfalls für Tierarten, die – wie Pferde – typischerweise in landwirtschaftlichen Betrieben gehalten werden. Der landwirtschaftliche Charakter der Tierhaltung ist nicht davon abhängig, ob es sich um eigene oder fremde Tiere handelt. Der landwirtschaftliche Charakter einer Pensionspferdehaltung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass diese vor allem die Freizeitgestaltung der Pferdebesitzer fördert. Da der Antrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG wirtschaftsjahrbezogen ist, kann der Gewinn eines Wirtschaftsjahrs für die Veranlagungszeiträume, denen er nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG hinzuzurechnen ist, nur einheitlich ermittelt werden. Eine Pensionspferdehaltung kann eine Dienstlei...