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Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen nach dem Empfängerhorizont
Für die Auslegung eines Bescheids nach Maßgabe des objektiven Verständnishorizonts des Empfängers ist neben dem Tenor auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der Begründung des Bescheids abzustellen. Wird ein im Jahr 2002 ergangener Bescheid, mit dem die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung v. aufgehoben wird, damit begründet, dass die Einkünfte und Bezüge des Kinds den Grenzbetrag im Kalenderjahr 2001 übersteigen, kann der Adressat den Bescheid dahin gehend verstehen, dass die Behörde die Kindergeldfestsetzung ausschließlich für das Jahr 2001 aufheben will. Eine Bindungswirkung des Aufhebungsbescheids bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe kann in diesem Fall nicht angenommen werden. Aus der Tatsache, dass der Aufhebungsbescheid trotz des beim BVerfG anh...