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OLG München 29.01.2008 31 Wx 68707, NWB 28/2008 S. 225

Erbrecht | Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel

Mit einer Pflichtteilsklausel wollen die gemeinschaftlich testierenden und sich gegenseitig als Erben einsetzenden Ehegatten sicherstellen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserbens gestört wird. Eine derartige rechtlich nicht zu beanstandende Klausel soll im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung auch das Interesse der Ehegatten – insbesondere des Erstversterbenden – daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird. Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, entfällt demnach seine Einsetzung als Schlusserbe, und zwar regelmäßig mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge. Ein solches „Verlangen des Pfl...