Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. - S 1361 A - 6 - St 58

Vereinbarkeit des § 15 AStG mit EU-Recht;
Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission

Bezug:

Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gemäß Artikel 226 Abs. 1 EG-Vertrags aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den durch § 15 AStG verursachten Verstoß gegen Verpflichtungen aus Artikel 56 und 18 EG-Vertrag und, soweit Island und Norwegen betroffen sind, aus Artikel 40 EWR-Vertrag zu beseitigen.

Die Bundesregierung beabsichtigt, im Hinblick auf die von der Kommission getroffenen Beanstandungen den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des § 15 AStG vorzuschlagen:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 15 AStG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes:

Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens [1], ist von der anteiligen Zurechnung ihres Einkommens an den unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter bzw. die unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, abzusehen, soweit nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen unwiderruflich auf die Stiftung übertragen und der Verfügungsmacht den in § 15 Abs. 2 und 3 AStG genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Mitgliedstaat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.2

Die vorstehenden Grundsätze sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Diese Regelung beruht auf dem .

Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. v. - S 1361 A - 6 - St 58

Fundstelle(n):
VAAAC-83357

1Zu den Staaten des EWR gehören neben den Mitgliedstaaten der EU Island. Norwegen und Liechtenstein.