BFH Beschluss v. - VIII R 9/08

Statthaftigkeit einer Revision an den BFH; keine Umdeutung einer unstatthaften Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: FGO § 115 Abs. 1, FGO § 116 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Revision ist unzulässig und mithin durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO in der durch das zweite Gesetz zu Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGOÄndG 2) vom (BGBl I 2000, 1757) zum in Kraft getretenen Fassung steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur noch zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Wird die Revision weder im Tenor noch in den Gründen des Urteils zugelassen, so ist ihre Zulassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH versagt (vgl. , BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.). Das Fehlen des ausdrücklichen Ausspruchs der Nichtzulassung der Revision im erstinstanzlichen Urteil bedeutet somit nicht, dass die Revision vom FG zugelassen worden ist (, nicht veröffentlicht —n.v.—, m.w.N.).

2. Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater —bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird— das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (BFH–Beschlüsse vom VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom VIII R 19/03, n.v., m.w.N.; in BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.), und weil der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auch nach dem rechtlichen Hinweis der Geschäftsstelle des erkennenden Senats im Schreiben vom keinerlei weitere Erklärung mehr abgegeben hat.

Eine Umdeutung würde darüber hinaus auch daran scheitern, dass zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (BFH–Beschluss in BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAC-83329