Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
Instanzenzug: BVerwG, BVerwG 9 B 40.07 vom Bayerischer VGH, 4 B 05.3239 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit um einen Kurbeitrag.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein und betreibt im Gemeindegebiet des Marktes Bad H., des Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter), eine Fachklinik für Atemwegserkrankungen. In der Einrichtung erhalten Kinder und Jugendliche medizinische Heilmaßnahmen und Rehabilitationsmaßnahmen. Die Kinder werden, vor allem wenn sie jünger als fünf Jahre sind, in der Regel von einem Elternteil oder weiteren Personen begleitet.
2. a) Nach Art. 7 Abs. 1 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben. Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Art. 7 Abs. 1 KAG anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG). Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum überlässt, kann in der Satzung verpflichtet werden, diese Personen der Gemeinde zu melden, ferner den Beitrag einzuheben und an die Gemeinde abzuführen (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 KAG). Die Gemeinden sind berechtigt, diesen Kurbeitrag auf Grund einer besonderen Satzung zu erheben (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 KAG). Der Beklagte hat auf dieser landesrechtlichen Grundlage eine Beitragssatzung erlassen.
b) Der Beklagte zog den Beschwerdeführer zwischen Dezember 2002 und Juli 2003 zur Zahlung von Kurbeiträgen in Höhe von insgesamt 63.242,50 Euro heran. Diese Bescheide enthielten auch Kurbeiträge für Eltern, die ihre Kinder - auch unter Kostenübernahme durch den Sozialleistungsträger - während der Behandlung in der Einrichtung begleiteten (im Folgenden: Begleitpersonen).
3. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hob das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom die Bescheide auf, soweit sie sich auf die Begleitpersonen bezogen. Auf die Berufung des Beklagten hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil vom das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Der Kurbeitragspflicht unterlägen auch die Begleitpersonen. Die Voraussetzung eines Aufenthalts zu Kur- oder Erholungszwecken sei bei ihnen erfüllt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom zurück.
II.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf einer verfassungswidrigen, namentlich mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbarenden Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG und der Beitragssatzung.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Offen bleiben kann die Frage, ob der Beschwerdeführer als juristische Person des Privatrechts alle Grundrechte, deren Verletzung er rügt, gemäß Art. 19 Abs. 3 GG geltend machen kann. Zweifel an der Beschwerdebefugnis und damit an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergeben sich vor allem insoweit, als der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG beanstandet, da das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie seinem Wesen nach nur auf natürliche Personen anwendbar ist und nur sie unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 GG ein subjektives Recht herleiten können (vgl. BVerfGE 13, 290 <297 f.>); Gleiches dürfte für Art. 6 Abs. 2 GG gelten. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.
2. Ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG lässt sich nicht feststellen.
a) Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 87, 1 <35>, 103, 242 <257 f.>). Familien werden durch finanzielle Belastungen, die der Gesetzgeber Bürgern allgemein auferlegt, regelmäßig stärker finanziell betroffen als Kinderlose. Dies hat seinen Grund in der besonderen wirtschaftlichen Belastung von Familien, die sich aus der in Art. 6 Abs. 2 GG vorgegebenen und im Familienrecht im Einzelnen ausgeformten Verantwortung der Eltern für das körperliche und geistige Wohl ihrer Kinder ergibt. So müssen Eltern einerseits für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen, andererseits können ihnen Einkommensverluste oder Betreuungskosten entstehen (vgl. BVerfGE 103, 242 <258>).
Gleichwohl geht die grundsätzlich bestehende Pflicht des Staates zur Förderung der Familie nicht so weit, dass er gehalten wäre, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 <264>; 82, 60 <81>; 87, 1 <35>; 97, 332 <349>). Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 103, 242 <259 f.>).
b) Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG Bedeutung und Tragweite von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG weder missachtet noch prinzipiell verkannt. Die Auslegung dieser Bestimmung durch den Verwaltungsgerichtshof führt nicht dazu, dass die von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen der Belastung von Familien überschritten wären.
aa) Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird der Kurbeitrag als Gegenleistung dafür erhoben, dass ortsfremden Besuchern eines Kurortes die Möglichkeit geboten wird, die in erster Linie für sie vorgehaltenen gemeindlichen Kur- oder Erholungseinrichtungen zu nutzen und an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Zweckklausel des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG, wonach unter anderem nur die Personen beitragspflichtig sind, die sich "zu Kur- und Erholungszwecken" in einem anerkannten Gebiet aufhalten, deutet der Verwaltungsgerichtshof dabei "tendenziell weit", weil sie ein dem Beitragscharakter an sich wesenfremdes subjektives Moment enthalte. Die Tatbestandsvoraussetzung des Aufenthalts zu Kur- oder Erholungszwecken sei erst dann zu verneinen, wenn dieses Motiv völlig in den Hintergrund trete. Dieses Tatbestandsmerkmal ziele im Sinne einer negativen Abgrenzung darauf, diejenigen ortsfremden Personen von der Beitragspflicht auszunehmen, für die aufgrund eines besonderen Aufenthaltszwecks die allgemeine Vermutung nicht gelte, dass mit jedem nicht nur kurzfristigen Verweilen im Kurgebiet ein kurbeitragspflichtiger Sondervorteil verbunden sei. Eine derartige Ausnahme setze voraus, dass der anderweitige Aufenthaltszweck bei typisierender Betrachtung die objektiv bestehende Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen vollständig entwerte und lediglich als theoretische Möglichkeit ohne praktische Bedeutung bestehen lasse, wie das insbesondere bei ortsfremden Personen der Fall sei, die im Kurgebiet arbeiteten oder ausgebildet würden. Für die Bestimmung des im Ausgangspunkt subjektiven Aufenthaltszwecks komme es dabei nicht auf die unüberprüfbare innere Absicht der ortsfremden Person an, sondern nur auf die nach außen in Erscheinung tretenden, verfestigten und von Dritten nachprüfbaren Umstände des Aufenthalts.
Mit dieser einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogenen und nur auf die grundlegende Verkennung des Einflusses der Grundrechte kontrollierbaren Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 89, 276 <285>; 92, 140 <153>) geht der Verwaltungsgerichtshof von anerkannten Rechtsgrundsätzen des Abgabenrechts aus. Bei seinem Verständnis des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG ist dem Satzungsgeber im Ergebnis ein weitgehender Typisierungsspielraum eröffnet mit der Folge, dass für die Beurteilung der Beitragspflicht vom typischen Kurgast bzw. hier der typischen Situation der Begleitpersonen auszugehen ist und diese - ebenso typisierend - vom ortsfremden Arbeitnehmer oder Auszubildenden abgegrenzt werden darf.
bb) Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletzt Art. 6 GG ebenso wenig wie der vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Schluss, dass der Aufenthaltszweck der sich zur Behandlung im Gebiet des Beklagten aufhaltenden Kinder zwangsläufig auch den Aufenthalt der Begleitpersonen präge. Die Verfassungsbeschwerde bestreitet selbst nicht substantiiert, dass auch bei den Begleitpersonen eine gewisse Erholung eintreten und ein Erholungsmotiv vorliegen könne. Dass der Verwaltungsgerichtshof auch ein derartiges nicht im Vordergrund stehendes, aber doch vorhandenes Motiv zur Begründung der Kurbeitragspflicht ausreichen lässt, stellt in erster Linie eine Würdigung des Sachverhalts und eine daran anknüpfende Auslegung des einfachen Rechts dar. Soweit die Verfassungsbeschwerde dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs die Aussage entnimmt, bei den ihre Kinder begleitenden Elternteilen stehe das Kur- und Erholungsmotiv typischerweise im Vordergrund, verkennt sie indessen den Inhalt dieses Urteils. Dort heißt es ausdrücklich, es sei nicht erforderlich, dass der Kur- oder Erholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt sei, dieses dürfe nur nicht völlig in den Hintergrund treten. Danach ist es gerade nicht Voraussetzung, dass der Kur- oder Erholungszweck im Vordergrund steht, vielmehr genügt es, wenn dieser eines von mehreren, nicht völlig unerheblichen Motiven des Aufenthalts ist.
cc) Eine andere Interpretation des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG wäre im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG möglicherweise dann geboten, wenn die Kurbeitragspflicht von Begleitpersonen dazu führte, dass Kuren von Familien mit betreuungspflichtigen Kindern typischerweise und in erheblichem Umfang nicht mehr wahrgenommen werden könnten. Eine solche Konsequenz ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dagegen spricht im Übrigen, dass die der streitigen Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung des Beklagten - was auch der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben hat - die vom Beschwerdeführer vermissten "familienfreundlichen" Regelungen enthält. Nach § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres kurbeitragsfrei; für Personen zwischen dem siebten und dem 16. Lebensjahr gilt ein um mehr als die Hälfte ermäßigter Kurbeitrag. Hinzu kommt die für die betroffenen Familien ebenfalls günstige Regelung, dass bei der Berechnung des Lebensalters das ganze Lebensjahr, in das der Geburtstag fällt, mit dem niedrigeren Satz berechnet wird (§ 4 Abs. 4 der Satzung). Der Satzungsgeber hat damit dem Gedanken des Familienlastenausgleichs durchaus Rechnung getragen, indem er zwar nicht die Eltern, wohl aber die - typischerweise besonders betreuungsbedürftigen - Kinder unter sieben Jahren gänzlich und ältere Kinder um mehr als die Hälfte von dem Kurbeitrag entlastet hat.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
KAAAC-83083