Steuerberaterprüfung: Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches
Gebot
Leitsatz
Verzögert sich der Beginn der Bearbeitung einer Klausur in der Steuerberaterprüfung um 1.15 h, so kann darin u. U. ein Verfahrensfehler
liegen. Dieser wird aber durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 15 Minuten geheilt.
Als Ausgleich für Störungen während der Aufsichtsarbeiten kann die Prüfungsbehörde Kompensationsmaßnahmen ergreifen, z. B.
die Gewährung einer Schreibverlängerung.
Bei Prüfung der Kompensationsmaßnahmen ist zu beachten, dass ein „mathematischer Ausgleich” in der Weise, dass die Verlängerung
der Bearbeitungszeit der Dauer der Störung entsprechen muss, nicht zwingend geboten ist. Für die Bemessung der Ausgleichsmaßnahme
kommt es vielmehr auf Art und Intensität der Beeinträchtigung an.
Eine Schreibzeitverlängerung von 15 Minuten führt nicht zu einer unzulässigen überlangen Prüfungsdauer.
Es gibt im Prüfungsrecht kein subjektives öffentliches Recht des Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit
als objektiv-rechtliches Gebot.
Durch Täuschungshandlungen anderer Prüfungsteilnehmer erleidet die Chancengleichheit eines Prüflings keinen Schaden, solange
sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verläuft und seine eigenen Leistungen ordnungsgemäß bewertet werden.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1156 Nr. 14 QAAAC-83042
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