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FG München Urteil v. - 10 K 4222/06

Gesetze: FGO § 155, ZPO § 227

Ablehnung eines Antrags auf Terminsaufhebung bzw. Terminsverlegung bei Vermutung der Prozessverschleppungsabsicht

Leitsatz

Den Antrag auf Terminsaufhebung oder -verlegung kann das Gericht ablehnen, wenn es aufgrund Gesamtwürdigung des Verhaltens des Steuerpflichtigen bzw. seines Vertreters im gerichtlichen Verfahren sowie im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren vom Vorliegen einer Prozessverschleppungsabsicht überzeugt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAC-83014

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