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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 2392/05

Gesetze: EStG § 34c Abs. 5

Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

Leitsatz

  1. Leiharbeit liegt vor, wenn die Arbeitskräfte voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen ausführen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer auswählt und ihn dem Entleiher zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt.

  2. Dienste oder Werkverträge nach dem der Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfe Anweisungen für die Ausführung des Werkes erteilen, werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst.

  3. Indizien zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung.

  4. Als begünstigte Tätigkeiten nach Nummer I.1 Auslandstätigkeitserlass sind alle Personaleinsätze anzusehen, soweit sie im weitesten Sinne mit den angegebenen Oberbegriffen (z. B. Errichtung von Anlagen) im Zusammenhang stehen.

  5. Beratungsleistungen i.S.v. Nr. I.3 AFG liegen bereits dann vor, wenn im Vorfeld, Durchführbarkeitsstudien, Marktanalysen, Regionalstudien usw. erstellt werden, wobei ein ausländischer Auftraggeber auftreten muss.

  6. Die formale Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft auf Wunsch des Auftraggebers aus landestypischen Erwägungen ändert nichts an der Tatsache das die inländische Gesellschaft im Ergebnis eine beratende Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber ausübt.

Fundstelle(n):
WAAAC-83001

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