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Steuerbilanziell nicht anzuerkennende Rückstellungen mindern den Veräußerungsgewinn
Rückstellungen, die steuerbilanziell nach § 5 Abs. 4 EStG, § 5 Abs. 4a EStG nicht passiviert werden dürfen (z. B. Drohverlustrückstellungen), mindern gleichwohl den Veräußerungsgewinn, wenn der Erwerber die den Rückstellungen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten übernimmt.
Die Rückstellungen sind weder beim Wert des Betriebsvermögens gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG vermögensmindernd zu berücksichtigen noch als Veräußerungspreis hinzuzurechnen. Anderenfalls käme es zu einem unzutreffenden Ergebnis, weil unberücksichtigt bliebe, dass sich die aus den Rückstellungen ergebenden Verluste mit der Veräußerung endgültig beim Veräußerer realisiert haben. Die Passivierungsverbote des § 5 Abs. 4 EStG und § 5 Abs. 4a EStG sollen lediglich die vorgezogene Verlusterfassung verhindern, nicht aber die endgültige Verlustrealisierung. Tatsächlich hat der Erwerber den V...