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Gewerbesteuerpflicht des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 89b HGB
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB unterliegt als laufender Gewinn der Gewerbesteuer. Es handelt sich nicht um einen Veräußerungsgewinn, der von der Gewerbesteuer nicht erfasst wird. Denn der Ausgleichsanspruch stellt einen Vergütungsanspruch für die vom Handelsvertreter bereits erbrachte Leistung dar, nämlich die Beschaffung von Kundenkontakten. Die Entscheidung des FG Münster entspricht der Rechtsprechung des BFH, der den Ausgleichsanspruch selbst dann der Gewerbesteuer unterwirft, wenn der Handelsvertreter gleichzeitig mit der Beendigung seines Vertragsverhältnisses seinen gesamten Betrieb aufgibt, also auch andere Vertreterverträge beendet (vgl. , NWB KAAAB-40019) (VRiFG Bernd Rätke, Berlin).