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Ansparrücklage bei Betriebsaufspaltung
Mit hat der BFH zur Bildung einer Ansparrücklage Stellung genommen:
(1) Das Bilanzierungswahlrecht zur nachträglichen Bildung der Ansparrücklage wird nur durch den Ausweis eines Passivpostens in der geänderten Bilanz ausgeübt und nicht schon durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung.
(2) Der BFH lässt offen, ob für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG erfüllt sein müssen. Dem Wortlaut nach betreffen die Voraussetzungen die Sonderabschreibung und nicht die Ansparrücklage.
(3) Die Verbleibensvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 EStG sind jedenfalls auch dann erfüllt, wenn das anzuschaffende Wirtschaftsgut einem Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden soll. Dabei reicht ...