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Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten bei einer auf vier Jahre befristeten Fortbildung
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer vierjährigen beruflichen Fortbildung teil, die dreimal wöchentlich stattfindet, kann er die Fahrtkosten zu der Fortbildungsstätte in tatsächlicher Höhe oder mit dem Pauschalsatz von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer geltend machen ? nicht nur pro Entfernungskilometer. Es handelt sich bei der Fortbildungsstätte nicht um eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte, für die nur die Entfernungspauschale anwendbar ist.
Nach Ansicht des BFH ist für eine regelmäßige Arbeitsstätte erforderlich, dass sie auf Dauer angelegt ist. Weder die Länge der Fortbildung von vier Jahren noch der bloße Zeitablauf von drei Monaten führen aber zur Dauerhaftigkeit, wie dies die Finanzverwaltung früher angenommen hatte (vgl. hierzu BStBl 2006 II S. 378