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Geringfügige Beschäftigung: Phantomlohnfalle bei Altfällen
Ob eine geringfügige Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 EStG a. F. steuerfrei war, bestimmte sich hinsichtlich der Entgeltgrenze bis 2003 nach dem sozialrechtlichen Entstehungsprinzip und nicht nach dem steuerlichen Zuflussprinzip. Dies hat das FG Münster jetzt entschieden. Die Entgeltgrenze ist somit überschritten, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Entgelt von mehr als 630 DM hat, auch wenn ihm ein Teil des Entgelts erst im nächsten Jahr zufließt oder bislang gar nicht zugeflossen ist. Oft wussten die Arbeitnehmer auch nichts von ihrem tarifvertraglichen Anspruch z. B. auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld, und die Zahlung wurde vom Arbeitgeber tatsächlich nicht geleistet. Der Anspruch erhöhte gleichwohl das Arbeitsentgelt i. S. von § 8 SGB IV und führte bei Überschreitung der Entgeltgren...