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Aussetzung der Vollziehung und Formwechsel nach § 14 UmwStG 1995
Es ist nicht ernstlich rechtlich zweifelhaft, dass der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft den Begriff des Vermögensübergangs i. S. von § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (i. d. F. vor In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002) erfüllt. Diese Frage ist inzwischen durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt (Anschluss an ; ;). Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der gegen das erhobenen Verfassungsbeschwerde (Az. I BvR 2360/07). Für Umwandlungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag bis zum sind umwandlungsbedingte Übernahmeverluste gewerbesteuerlich zu berücksichtigen (vgl.