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FG München 10.03.2008 13 K 2392/05, NWB direkt 27/2008 S. 5

Anschaffung von Gegenständen zur Befriedigung von Kaufzwang

Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen zur Befriedigung seiner Stimmungen können möglicherweise nicht als unabwendbar angesehen werden. Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen, der in einer manischen Phase in einen Kaufzwang verfällt, belasten den Steuerpflichtigen nicht, denn er erhält mit der gekauften Ware einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten.