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Abgrenzung anschaffungsnahe Herstellungskosten und jährlich anfallender Erhaltungsaufwand
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind Erhaltungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten überschreiten vom Sofortabzug als Werbungskosten ausgeschlossen und nur im Rahmen einer erhöhten AfA-Bemessungsgrundlage steuerlich abzugsfähig. Bei der Berechnung der 15-%-Grenze sind Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich anfallen, auszunehmen. Hierzu zählen laufende Wartungsarbeiten, selbst wenn sie nicht jährlich anfallen, sich aber insgesamt quantitativ in einem jährlich gleichbleibenden Ausmaß bewegen, der Einbau von Messgeräten für Heiz- und Warmwasserkosten, die Beseiteigung versteckter Mängel, Schönheitsreparaturen, sowie die Erneuerung von Gebäudeteilen aufgrund höherer Gewalt. Stellt die Renovierung einer...