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FG Baden-Württemberg 29.01.2008 4 K 281/04, NWB direkt 27/2008 S. 4

Haftung aus Bürgschaft als Sonderbetriebsausgabenabzug

Die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich als der freiberuflichen Betätigung wesensfremd anzusehen und führt daher nicht zu notwendigem Betriebsvermögen bzw. Betriebsausgaben. Bei der atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH, die zwei gastronomische Betriebe unterhält, handelt es sich weder um notwendiges noch um gewillkürtes Betriebsvermögen eines Rechtsanwalts, da der Betrieb einer Gaststätte der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts wesensfremd ist. Allein das Ziel, mittels einer Beteiligung Mandate für die freiberufliche Tätigkeit zu erlangen, schafft keinen ausreichend engen Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit, um die Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen zu qualifizieren. Die Eingehung von „Geldgeschäften” kann nur dann als ...