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Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln zuungunsten des Steuerpflichtigen
Bei der Beurteilung der Frage, ob bestandskräftige Steuerbescheide wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden dürfen, kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Kenntnisse einer anderen als der zuständigen Dienststelle sind deswegen nicht auch der zuständigen Dienststelle zuzurechnen.