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Zur Kommanditistenhaftung vor Eintragung einer GmbH & Co. KG
Zum Urteil des OLG Frankfurt v. 9. 5. 2007 - 13 U 195/06
Für Kommanditisten besteht die Gefahr einer persönlichen unbeschränkten Haftung, solange die Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist und die Gesellschaftsgläubiger keine Kenntnis von der Kommanditistenstellung des Gesellschafters haben. Nach Ansicht des OLG Frankfurt besteht allerdings bei einer GmbH & Co. KG die Vermutung, dass neben der Komplementär-GmbH nur noch Kommanditisten vorhanden sind. Aus diesem Grunde kann bei dieser Gesellschaftsform der – ansonsten in § 176 Abs. 1 HGB verankerte – Vertrauensschutz an die persönliche Haftung entfallen.
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Rechtsgrundlage ▶ § 176 HGB. Vorinstanz ▶ LG Frankfurt/M., Urteil v. - 14 O 153/05.
I. Sachverhalt
Mit Urteil v. musste das OLG Frankfurt über die Frage befinden, ob ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG für die von ihr vor Eintragung ins Handelsregister vorgenommenen Geschäfte, denen er zugestimmt hatte, persönlich haftet. Im zu entscheidenden...