Aktuelle Informationen zum Steuerabzug nach § 50a EStG
1 Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Modelle, Aufteilung der Vergütung in Tätigkeits- und Rechteüberlassungsanteile (§§ 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 6, 50a Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 EStG)
Aufteilung der Vergütung der Fotomodelle
In den letzten Wochen häufen sich Anfragen bezüglich der Aufteilung von Vergütungen, die selbständige ausländische Fotomodelle im Rahmen einer inländischen Betätigung erhalten. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit als Fotomodell als künstlerisch anzusehen ist und ob neben der Tätigkeitsvergütung auch eine Bezahlung für die Überlassung des Rechts am Bild (sog. Buy-Outs) selbst erfolgt und wie in letzteren Fällen die Aufteilung zu erfolgen hat.
Derzeitige Rechtslage
Diese Fragestellungen und die rechtliche Einordnung werden derzeit noch auf Bundesebene erörtert. Bis zum Abschluss der Erörterung bittet die OFD, die Prüfung nach folgender Maßgabe vorzunehmen: Ob ein Fotomodell eine eigenschöpferische, künstlerische Leistung bei Fotoaufnahmen erbringt, muss im Einzelfall entschieden werden. Im Regelfall üben selbständig tätige Fotomodelle eine gewerbliche Tätigkeit aus. In der Präsentation von Bekleidung und anderen modischen Artikeln ist regelmäßig keine künstlerische Tätigkeit zu sehen. Ggf. kann hier aber eine „ähnliche Tätigkeit” vorliegen. Wird die Vergütung an das Modell für die Überlassung von Nutzungsrechten gezahlt (sog. Buy-Outs), unterliegen diese dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG. Einheitliche Vergütungen sind entsprechend aufzuteilen. Zu weiteren Einzelheiten vergleiche Leitfaden der OFD Rheinland, bekannt gegeben mit .
Abgrenzungsfragen
Zur Frage, ob die Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig erbracht wird, vergleiche , n.v., DStRE S. 1315. Über die Anwendung des BFH-Urteils wird derzeit allerdings noch beraten.
2 Steuererlass für beschränkt Steuerpflichtige im Zusammenhang mit inländischen Spielen der europäischen Vereinswettbewerbe von Mannschaftssportarten ( BStBl 2008 I S. 538)
Das vorgenannte BMF-Schreiben ist übergangsweise auch in der FAIR-Datenbank unter LSt → Aktuell eingestellt.
3 Vereinfachungsregelung bei Anwendung der Milderungsregelung auf mehrtägige Turniere (Auslegung des BStBl 2002 I S. 709)
Anwendung der Staffelsätze
Die Frage, wie der Begriff „Darbietung” des § 50a Abs. 4 Satz 5 EStG in Bezug auf mehrtägige Sportturniere auszulegen ist, wurde zwischenzeitlich bundeseinheitlich abgestimmt.
Sachverhalt
Im Rahmen eines fünftägigen Badminton-Turniers erhalten die Spieler ein Antrittsgeld für jeden Spieltag von 500 Euro. Nur die Spieler, die das Viertel- und die folgenden Finalspiele erreichen, erhalten ein gestaffeltes Preisgeld.
Fragestellung
Wie ermittelt sich der anzuwendende Steuersatz nach § 50a Abs. 4 EStG?
Lösung
Das Preisgeld ist auf die Turniertage zu verteilen (= Vereinfachungsregelung).
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Vorrunde Tag 1 | Vorrunde Tag 2 | Viertelfinale | Halbfinale | Finale |
500 Euro | 500 Euro | 1.000 Euro | 2.000 Euro | 4.000 Euro |
Insgesamt erhält der Sieger des Turniers 8.000 Euro. Der Steuerabzug ermittelt sich wie folgt: 500 Euro + 500 Euro + 1.000 Euro + 2.000 Euro + 4.000 Euro = 8.000 Euro verteilt auf 5 Turniertage = 1.600 Euro je Darbietungstag. Der Steuerabzug beträgt jeweils 20 % von 1.600 Euro = 320 Euro, insgesamt also 5 × 320 Euro = 1.600 Euro.
Alternative Lösung
Alternativ kann auch eine taggenaue Berechnung durchgeführt werden, die allerdings erheblich aufwändiger ist.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorrunde Tag 1 | Vorrunde Tag 2 | Viertelfinale | Halbfinale | Finale |
500 Euro | 500 Euro | 1.000 Euro | 2.000 Euro | 4.000 Euro |
10 % von 500 Euro = 50 Euro | 10 % von 500 Euro = 50 Euro | 15 % von 1.000 Euro = 150 Euro | 20 % von 2.000 Euro = 400 Euro | 20 % von 4.000 Euro = 800 Euro |
Bei der taggenauen Berechnung ergeben sich insgesamt 1.450 Euro Abzugsteuer nach § 50a Abs. 4 EStG.
4 Steuererlass Leichtathletik-WM 2009
Steuererlass nur für Reise- und Übernachtungskosten
Die Leichtathletik-WM 2009 wird von der BOC 2009 GmbH ausgerichtet. Diese hat einen Antrag auf Steuererlass gem. § 50 Abs. 7 EStG gestellt. Der Erlass wurde ausschließlich für die Einkommensteuer der beschränkt steuerpflichtigen Athleten ausgesprochen, die auf die von der BOC 2009 GmbH übernommenen Reise- und Übernachtungskosten entfällt.
nicht für Preisgelder
Ein Steuererlass für die Preisgelder der beschränkt steuerpflichtigen Athleten wurde abgelehnt, da auch im Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 bzw. der Fußball-Frauen-WM 2011 ein derartiger Erlass nicht ausgesprochen wurde.
Nicht-Sportler nicht betroffen
Der weitergehende Antrag, den Steuererlass auch für die Zahlungen an ausländische Kongressteilnehmer auszusprechen, wurde abgelehnt, da keine der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte (insbesondere keine sportlichen Darbietungen) vorliegen.
5 Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2009
JStG 2009
Im Entwurf des JStG 2009 ist vorgesehen, die Regelungen zum Steuerabzug nach § 50a EStG (inklusive §§ 49, 50 EStG, §§ 73 ff. EStDV) neu zu fassen und europarechtskonform umzugestalten. Der Gesetzentwurf soll im Herbst 2008 verabschiedet werden. Über die weiteren Entwicklungen werden Sie unterrichtet.
Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 2302/4 - St 142S 2302/5 - St 142S 2303/9 - St 142
Fundstelle(n):
DAAAC-82741