Zulässigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides gegen den Arbeitgeber bei Aufdeckung von früheren eigennützigen Lohnsteuermanipulationen
von Arbeitnehmern bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung
Kein Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 EStG aufgrund einer erst vom Lohnsteuerprüfer angestoßenen Anzeige des Arbeitgebers
nach § 41c Abs. 4 EStG
Leitsatz
1. Hat die für Lohnbuchhaltung zuständige (ehemalige) Personalleiterin einer GmbH durch Manipulationen im Bereich des Lohnsteuerabzugsverfahrens
zu ihren eigenen Gunsten ihre eigene Lohnsteuer teilweise hinterzogen und wird dieser Sachverhalt dem Finanzamt erst nach
Abschluss einer Lohnsteueraußenprüfung im Rahmen der nächsten Lohnsteueraußenprüfung bekannt, so steht die Änderungssperre
nach § 173 Abs. 2 AO dem Erlass eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gegen die GmbH als Arbeitgeberin nicht entgegen. Soweit
auch im Rahmen des § 173 Abs. 2 AO eine Exkulpationsmöglichkeit nach dem Vorbild des § 169 Abs. 2 Satz 3 AO bestehen sollte,
kann sich die GmbH jedenfalls darauf nicht berufen, wenn sie die Personalleiterin mit der Erfüllung der lohnsteuerlichen Aufgaben
beauftragt hatte und die Personalleiterin damit als „Erfüllungsgehilfin” i.S. von § 169 Abs. 2 Satz 3 AO anzusehen war.
2. Der Erlass eines (erneuten) Haftungsbescheids gegen die Arbeitgeberin wird weder dadurch ausgeschlossen, dass das Finanzamt
nach der früheren Lohnsteueraußenprüfung gegen die Arbeitgeberin wegen anderer Sachverhalte schon einen Haftungsbescheid erlassen
hat, noch dadurch, dass die Arbeitgeberin sofort eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG beim Finanzamt gemacht hat, nachdem
sie aufgrund der Tätigkeit des Lohnsteuerprüfers bei der Lohnsteuerprüfung für die Folgejahre die Manipulationen der ehemaligen
Personalleiterin entdeckt hatte.
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