Ein freistehendes Mehrfamilienhaus ist auch dann ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze, wenn es sich zusammen mit weiteren
Mehrfamilienhäusern auf einem ungeteilten Grundstück befindet. Wird ein Grundstück mit fünf jeweils freistehenden Mehrfamilienhäusern
mit insgesamt 36 Wohneinheiten bebaut und kurz vor Abschluss der Bauarbeiten an einen einzelnen Erwerber veräußert, dann ist
die Drei-Objekt-Grenze überschritten. Die Verpflichtung zur schlüsselfertigen Erstellung der gesamten baulichen Anlage, zur
Vollvermietung und Übernahme einer Mietgarantie sowie zur eigenen Gewährleistung stellen relevante Zusatzleistungen dar, welche
schon unabhängig von der Wahrung der Drei-Objekt-Grenze den Schluss auf eine gewerbliche Betätigung rechtfertigen können.
Dies gilt auch für den Fall einer weitgehenden Fertigstellung und Vermietung des Objekts im Zeitpunkt des Verkaufs.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1723 Nr. 11 FAAAC-82603
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