2) Es besteht keine Verpflichtung, verrechenbare Verluste i.S. des § 15a EStG bei der Ermittlung des nicht mit Körperschaftsteuer
belasteten Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals i.S. von § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG mindernd zu erfassen.
3) Verrechenbare Verluste können bei der Berechnung des Steuerbilanzkapitals unbeachtet bleiben und in einem außerbilanziellen
Merkposten erfasst werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1230 Nr. 15 MAAAC-82576
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