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Einkommen-/Lohnsteuer | Berücksichtigung von Fahrtkosten bei einer beruflichen Bildungsmaßnahme
Führt ein vollbeschäftigte Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Praxishinweise: Eine regelmäßige Arbeitsstätte, für die die Beschränkung der Fahrtkosten (Entfernungspauschale) greift, liegt vor, wenn die Tätigkeit auf Dauer und nachhaltig angelegt ist. Eine berufliche Bildungsmaßnahme, die neben einer Vollbeschäftigung erfolgt, ist nicht auf Dauer angelegt. Auch der bloße Zeitablauf von drei Monaten reicht für die Annahme ...