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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld bei Gesamtrechtsnachfolge eines Ehegatten
Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung der Steuern nach den § 268 ff. AO beantragen (Bezug: § 44 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 268 AO; § 26b EStG; § 14 VStG; § 1967 Abs. 1, § 1975, § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 26 Abs. 1 InsO; Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG).
Praxishinweise: Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge haftet der Erbe voll für die Schulden des Erblassers. Er hat aber die Möglichkeit durch die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen. Da bei zusammenveranlagten Ehegatten bezüglich der Steuerschuld Gesamtschuldnerschaft besteht und gem. Art. 6 Abs. 1 GG eine Schlechterstellung gegenüber Einzelschuldnern nicht zulässig ist, besteht bei Ehegatten ein Antragsrec...