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Vorrang des Nachholverbots für Pensionszusagen
(1) Für Pensionszusagen, welche nach dem erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist handels- wie steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom – I R 58/05, BStBl II S. 928 = Kurzinfo StuB 2006 S. 596; R 41 Abs. 1 Satz 2 EStR 1999, R 6a Abs. 1 Satz 2 EStR 2005). (2) Das sog. Nachholverbot für Pensionsrückstellungen gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 HGB; Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB).
Praxishinweise: Der BFH stellt klar, dass es sich bei § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG um eine steuerrechtliche Sondervorschrift handelt, die Vorrang gegenüber den allgemeinen Grundsätzen der Bilanzberichtigung und des Bilanzzusammenhangs hat. Es darf also nur die Teilwerterhöhung des jeweiligen Jahres einer Rückstellung erfolgswirksam zugeführt werden, und für unterlassene Zuführun...