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Verbot einer Bilanzänderung
(1) Eine Bilanz kann nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert („berichtigt”) werden, wenn sie nach dem Maßstab des Erkenntnisstands im Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom – I R 47/06, BStBl II S. 818 = Kurzinfo StuB 2007 S. 706). (2) Eine Bilanz kann nicht mit dem Ziel eines niedrigeren Gewinnausweises nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert werden, wenn das FA den Gewinn zwar höher als vom Unternehmer erklärt ansetzt, dies aber auf einer Berücksichtigung von außerbilanziellen Gewinnerhöhungen beruht (Bezug: § 4 Abs. 2 EStG).
Praxishinweise: (1) Ein Bilanzansatz ist unrichtig, wenn er im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dabei ist auf den Kenntnisstand eines ordentlichen un...