Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachweis von Ausbildungsbemühungen und Ausbildungswilligkeit
Ein volljähriges Kind, das nicht mehr bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet ist und weder die erforderlichen monatlichen Vorsprachen bei der Berufsberatung noch eigene ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz belegen kann, ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld berücksichtigungsfähig. Die Berufsberatung ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, den Kindergeldanspruchsberechtigten darüber zu informieren, dass z. B. das Kind Termine bei der Berufsberatung nicht wahrgenommen hat oder dass es aus der Bewerberliste der Berufsberatung gestrichen worden ist. Der Nachweis dafür, dass der volljährige Sohn sich erfolglos um einen Ausbildungsplatz beworben hat, ist durch das Vorbringen, die Bewerbungsunterlagen seien wegen der unterbliebenen Beifügung von Rückumschlägen von d...