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Zufluss von Scheinrenditen
Anmerkung zum
Wer einem Anlagebetrüger auf den Leim geht, wird oft doppelt geschädigt. Er verliert zum einen sein Kapital, zum anderen droht ihm die Besteuerung auch der Renditen, die ihm zwar gutgeschrieben, aber nicht ausgezahlt worden sind. Nicht selten übersteigt die daraus resultierende Einkommensteuerschuld den Kapitalverlust bei Weitem. In Fällen dieser Art sind in aller Regel drei Problemfelder zu bearbeiten: Zivilrechtliche Vorfragen (mit wem ist der Anleger in welche Rechtsbeziehungen getreten?), Qualifikation der Einkünfte des Anlegers (unternehmerische oder private Einkünfte?), Zufluss der Einnahmen (durch Gutschrift oder Novation?). Trotz umfangreicher Rechtsprechung und Literatur sind die Fragenkomplexe nicht endgültig geklärt (s. dazu Schmidt-Liebig, FR 2007 S. 409). In der Besprechungsentscheidung hat der Anleger dem Betrüger – darin stimmen Finanzgericht und BFH überein – aus seinem Privatvermögen ein Darlehen gegeben. Fraglich blieb damit lediglich auf der dritten Problemebene, ob dem Anleger Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sind.
DokID ▶ NWB MAAAC-66230. Rechtsgrundlage ▶ §§ 8, 11, 20 EStG. Vorinstanz ▶