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LSG 09.04.2008 L 5 R 2125/07, NWB 26/2008 S. 210

Sozialversicherungsrecht | Beitragspflicht des Arbeitgebers bei mehreren Mini-Jobs seines Beschäftigten erst ab Bekanntgabebescheid der Einzugsstelle

Arbeitgeber haften auch rückwirkend für die Sozialabgaben ihrer Arbeitnehmer, wenn sie es zumindest grob fahrlässig versäumen, diese korrekt bei der Sozialversicherung anzumelden. Doch gilt die Zahlungspflicht wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze bei mehreren parallelen Beschäftigungen des Arbeitnehmers, über die dieser seinen Arbeitgeber nicht informiert, erst mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheids der Einzugsstelle, der die Versicherungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber feststellt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist – abweichende Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Spitzenverbände der Krankenkassen gehen der gesetzlichen Regelung nach (