Buchung von Stundungszinsen und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung bei den Familienkassen der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im Sinne des § 72 Abs. 1 EStG
Einzelweisung des
Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 Abgabenordnung stehen die Einnahmen aus Stundungszinsen und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung den jeweils steuerberechtigten Körperschaften entsprechend ihrer Anteile aus den Einnahmen der Lohnsteuer zu.
Zur Sicherstellung der vertikalen Verteilung des Einkommensteueraufkommens auf die steuerberechtigten Körperschaften weist das BZSt klarstellend zum o. g. Schreiben darauf hin, dass vereinnahmte Stundungszinsen und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung von allen Familienkassen bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern im Sinne des § 72 Abs. 1 EStG – wie zurückgefordertes Kindergeld – im Rahmen der an das Betriebsstätten-Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer durch entsprechende Saldierung zu berücksichtigen sind.
BZSt v. - St II 2
-S 0460 -
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 565
FAAAC-81913